Allgemeine Einkaufsbedingungen!
der protokollierten Firma:
Green Solar GmbH
Reitschulgasse 3
9500 Villach
Österreich
1. ALLGEMEINES
Für unsere sämtlichen Bestellungen (Aufträge) gelten ausschließlich nachstehende Einkaufsbedingungen, deren Geltung mit der nachstehenden Auftragsbestätigung sowie auch mit der tatsächlichen Ausführung unserer Bestellung (Auftrag) vom Auftragnehmer anerkannt wird (in der Folge wird das Wort „Bestellung“ für die Wortfolge „Bestellung und/oder Auftrag“ verwendet). Abweichende Verkaufs- und Lieferbeding-ungen und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Auftragnehmers entfalten keine Rechtswirksamkeit.
2. BESTELLUNGEN
Ungeachtet uns zugegangener Anbote – die stets kostenfrei sind – kommt eine Vertragsbeziehung mit dem Inhalt unserer schriftlichen, elektronischen oder mittels Telefax aufgegebenen Bestellung unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen zu Stande. Mündliche (auch fernmündliche) Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen bzw. Abweichungen jedweder Art sind für uns ausschließlich dann rechtsverbindlich, wenn wir sie schriftlich, elektronisch oder mittels Telefax bestätigen. Als Bestelldatum gilt der Tag unserer schriftlichen Bestellung oder aber – in vorstehenden Fällen – jener unserer schriftlichen Bestätigung.
3. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Unsere Bestellungen sind von unserem Auftragnehmer binnen 48 Stunden ab Bestelldatum gleichlautend schriftlich zu bestätigen. Abweichungen der Auftragsbestätigung von unserer Bestellung sind nicht zulässig und gelten als nicht vereinbart, es sei denn wir erklären im Gegenzug schriftlich, ob und konkret inwieweit wir damit einverstanden sind. Ein Abgehen von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen. Langt die Auftragsbestätigung nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir an unsere Bestellungen nicht mehr gebunden und können die darauf basierende Lieferung bzw. deren Annahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Eine vorbehaltlose Warenannahme gilt nicht als Zustimmung. Angenommene Lieferungen innerhalb der Bestätigungsfrist ohne dass wir binnen 14 Tagen Widerspruch erheben, bewirken das Zustandekommen der Vertragsbeziehung unter Einbeziehung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Mit der entsprechenden Auftragsbestätigung bzw. auch mit der tatsächlichen Ausführung unserer Bestellung gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer die sach- und fachgerechte Ausführung garantiert und dafür einsteht, wobei etwaige Vorbehalte des Auftragnehmers unzulässig sind und nicht gelten.
4. LIEFERFRIST/VERZUG/RÜCKTRITT UND VERTRAGSSTRAFE
Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Bestelltag zu laufen; ist keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Im Falle eines drohenden Liefer- oder Leistungsverzuges sind wir unter Angabe der voraussichtlichen Dauer des Verzuges sowie der Gründe desselben unverzüglich schriftlich davon zu verständigen. Lieferungen und/oder Leistungen außerhalb der vereinbarten Lieferfrist sind nur mit unserer ausdrücklich schriftlichen Zustimmung gestattet. Diesfalls verlängern sich Zahlungsbedingungen und –modalitäten ohne weitere Korrespondenz um die Dauer des Verzuges. Bei Verzug mit der Lieferung (Leistung) und/oder bei einer nichtbestellungskonformen Lieferung (Leistung) ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl eine Nachfrist zu setzen und eine bestellungskonforme Lieferung zu verlangen. Im Falle der Nachfristsetzung sind wir berechtigt, bei fruchtlosem Verstreichen derselben auf Kosten unseres säumigen Auftragnehmers Ersatzlieferungen zu beziehen. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn über das Vermögen unseres Auftragnehmers ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, ein diesbezügliches Verfahren eingeleitet oder ein Antrag auf Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Im Falle des Liefer- und/oder Leistungsverzuges steht uns zusätzlich ein Betrag von 2 % des Gesamtauftragswertes für jede begonnene Kalenderwoche bis zum Höchstausmaß von 20 % des Gesamtauftragswertes als nicht der richterlichen Mäßigung unterliegende Vertragsstrafe zu, die wir aufrechnungsweise in Form eines Abzuges anlässlich der Bezahlung der verspätet erfolgten Lieferung geltend machen können, dies ungeachtet der Annahme verspäteter Lieferungen und/oder Leistungen. All dies steht uns auch für den Fall zu, dass unser Auftragnehmer unverschuldet an der rechtzeitigen Lieferung und/oder Leistung gehindert ist, es sei denn, der Verzug ist auf höherer Gewalt zurückzuführen.
5. VERSAND/VERSICHERUNG
Die Lieferung (Leistung) sowie der Versand erfolgen stets frei von allen Spesen an den von uns bestimmten Erfüllungsort auf Kosten und Gefahr unseres Auftragnehmers. Die Lieferung ist auf Kosten unseres Auftragnehmers ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art von diesem zu versichern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für eine transportsichere Verpackung der Ware Sorge zu tragen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Die Versandpapiere sind mit einem deutlichen Hinweis zur einwandfreien Identifizierung auszustatten, wobei insbesondere auf den Gegenstand der Lieferung mittels Bestellnummer bzw. Artikelbezeichnung und den Namen des Bestellers (der Bestellerin) hinzuweisen ist. Dabei allenfalls entstehende Mehraufwendungen können nicht an uns weiter verrechnet werden, sondern sind durch Bezahlung des (vereinbarten) Preises im Sinne Punkt 9. abgegolten. Die Übernahme gelieferter Waren obliegt einem von uns hierzu namhaft gemachten Dienstnehmer oder bevollmächtigten Dritten. Die Übernahme erfolgt quantitativ bei Eintreffen der Lieferung am Erfüllungsort, qualitativ hingegen erst mit der Verarbeitung bzw. Verwendung der Ware. Wurde als Erfüllungsort unsere Geschäftsanschrift vereinbart, erfolgt die Warenannahme ausnahmslos Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr und Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Bei Lieferung von Anlagen und/oder technischen Geräten, welche von dritter Seite zu montieren sind, sind die notwendigen Montagepläne gleichzeitig mit Ablieferung der Ware zu übergeben. Kennzeichnungen der Ware aber auch der Verpackung sind ausnahmslos in deutscher Sprache anzubringen; Bedienungsvorschriften und –anleitungen sind ausnahmslos in deutscher Sprache zu verfassen. Für den Fall, dass von unserer Bestellung Waren umfasst sind, auf die die einschlägigen Bestimmungen der internationalen Gefahrengutvorschriften Anwendung finden, verpflichtet sich der Lieferant durch Annahme der Bestellung zur vollinhaltlichen Einhaltung der bezughabenden Vorschriften und hält uns im Falle der Verletzung für sämtliche Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung der Vorschriften ergeben, vollkommen schad- und klaglos.
Jedenfalls ist der Lieferant verpflichtet, rechtzeitig vor Versand der Ware, das entsprechende Gefahrengut- Zertifikat firmenmäßig gefertigt an uns zu übermitteln. Ein weiteres firmenmäßig gefertigtes Exemplar des Zertifikates hat die Ware zu begleiten.
6. GEFAHRENÜBERGANG
Der Gefahrenübergang erfolgt frühestens zum Zeitpunkt der Übernahme der Lieferung durch einen von uns befugten Dienstnehmer oder hierzu bevollmächtigten Dritten. Ein Gefahreneintritt anlässlich der Übernahme – wie auch immer – geht ausschließlich zu Lasten unseres Auftragnehmers. Auf die Einhaltung der §§ 377 ff UGB (Einhaltung der Untersuchungs- bzw. Rügeobliegenheiten) wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich verzichtet. Wir erklären hiermit die Annahme dieses Verzichtes.
7. GEWÄHRLEISTUNG/GARANTIE
Lieferungen und Leistungen unseres Auftragnehmers haben den in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen, aber auch den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik zu entsprechen. Unser Auftragnehmer garantiert ausdrücklich die Mängelfreiheit während der Gewährleistungsfrist, die mangels anderslautender, ausdrücklicher (schriftlicher) Vereinbarung immer 10 Jahre beträgt. Wird Verbesserung begehrt, beginnt diese Gewährleistungsfrist nach Austausch und/oder Verbesserung der beanstandeten Ware (Leistung) von neuem zu laufen. Unser Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der verspätet erhobenen M.ngelrüge; vorbehaltslose Zahlungen durch uns gelten nicht als Verzicht auf die M.ngelrüge. Unbeschadet anderslautender Vereinbarungen beginnt die Gewährleistungsfrist nicht vor Inbetriebnahme und/oder vor einer entsprechenden Verwendung der Lieferung/Leistung, spätestens jedoch nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Gefahrenübergang gemäß Punkt 6 zu laufen.
8. SCHADENERSATZ/PRODUKTHAFTUNG
Uns stehen alle möglichen Schadenersatz- und/oder Regressansprüche ebenso wie sämtliche Ansprüche nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung ungeschmälert zu. Unser Auftragnehmer verpflichtet sich zur genauen Produktbeobachtung und ferner im Bedarfsfall zum Rückruf fehlerhafter Waren auf seine Kosten. Ist der Rückruf durch uns vorzunehmen, wozu wir bei Gefahr in Verzug stets berechtigt sind, haftet unser Auftragnehmer für sämtliche Aufwendungen/Kosten aus und im Zusammenhang mit der Rückrufaktion. Für den Fall, dass die gelieferte Ware fehlerhaft ist und wir deshalb in Anspruch genommen werden, hält uns unser Auftragnehmer zur Gänze schad- und klaglos. Hievon umfasst und vom Auftragnehmer zu ersetzen sind insbesondere Mangelfolgeschäden jedweder Art, Austauschkosten sowie die Kosten Dritter (Sachverständige, Rechtsvertreter) in tatsächlicher Höhe.
9. IMMATERIALGÜTERRECHTE
Sämtliche gesetzlichen Schutzrechte, insbesondere Patentrechte, gelten mit dem vereinbarten Preis so weit als mitabgegolten, als deren Erwerb zur freien Benützung und für jedwede Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist. Die kostenlose Nutzung von Erfindungen unseres Auftragnehmers nach Durchführung unseres Auftrages gilt ausdrücklich als vereinbart; soweit Lizenzen erforderlich sind, wird unser Auftragnehmer diese auf seine Kosten beschaffen. Unser Auftragnehmer verpflichtet sich, uns bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung und/oder Leistung vollkommen schad- und klaglos zu halten. Unser Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung aller unserer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet; an sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, aber auch an jedweden Unterlagen sowie mitgeteilten Informationen behalten wir jedwedes Recht, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Allfällige Unterlieferanten und Subunternehmer sind entsprechend schriftlich zu verpflichten, wobei – wie für den Auftragnehmer selbst – die Geheimhaltungsverpflichtung auch nach Abwicklung des konkreten Auftrages erhalten bleibt. Unser Auftragnehmer verpflichtet sich, über von ihm erkannte Schutzrechts- bzw. Geheimhaltungsverletzungen uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und dafür einzustehen.
10. PREIS/ZAHLUNGSBEDINGUNGEN/RECHNUNGSLEGUNG
Sämtliche Preise sind unveränderlich, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Punktes 5. dieser Bedingungen. Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt sind wir zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt; ansonsten sind Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Bedingungswidrige Rechnungen setzen Zahlungsfristen nicht in Gang. Im Falle der Legung von Teilrechnungen sind wir zum Abzug des Skontos im Rahmen der Schlussrechnung auch dann berechtigt, wenn die Bezahlung der Teilrechnungen außerhalb der Skontofrist erfolgt. Im Falle vorzeitiger Lieferung und Rechnungslegung sind dennoch die vereinbarten Rechnungslegungstermine für die Skonto- und Zahlungsfristen maßgeblich. Skonto- und Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn unser Überweisungsauftrag fristgerecht an die für uns überweisende Stelle gelangt. Die Rechnungslegung hat ausnahmslos zu Handen unserer Gesch.ftsführung oder eines hiezu ausdrücklich bevollmächtigten Dienstnehmers zu erfolgen. Im Falle der Vorgabe einer Rechnungsanschrift anlässlich unserer Bestellung ist ausschließlich diese maßgeblich.
11. ZESSION/AUFRECHNUNG/VERTRAGSÜBERNAHME/EIGENTUM
Die Abtretung, Verpfändung oder die sonstige Übertragung von gegen uns gerichteten Forderungen an Dritte ist zulässig. Eine Forderungsübertragung ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung berechtigt uns zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Bestellungen dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder zur Gänze noch teilweise an Dritte zur Ausführung weitergegeben werden. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in jeder Hinsicht zu. Die an uns gelieferte Ware ist frei von Rechten Dritter (Pfandrechte, Vorbehaltseigentum …) und geht nach Übergabe in unser uneingeschränktes Eigentum über. Ein anders lautender Vorbehalt ist unzulässig und ungültig. Wir sind zur Weiterveräußerung ohne jedwede Beschränkung auch vor vollständiger Bezahlung ausdrücklich ermächtigt. Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich darauf, gegen unsere vertraglichen Ansprüche eigene Forderungen, insbesondere Geldforderungen aufrechnungserweise einzuwenden oder seine Leistung deswegen zu mindern, ohne dass ihm eine entsprechende, rechtskräftige richterliche Entscheidung vorliegt. Wir nehmen diesen Verzicht ausdrücklich an. Dieser Kompensationsverzicht gilt sohin nur dann nicht, wenn eine rechtskräftige Judikatschuld unsererseits gegenüber dem Auftragnehmer besteht.
12. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine der Bestimmungen unserer Bestellung oder dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine ‚Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftliches Ergebnis der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
13. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND/ANZUWENDENDES RECHT
Sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt als Erfüllungsort der Sitz unserer Gesellschaft. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich unser Vertragspartner, auch einer anderen Sprache bedient, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit unserer Bestellung und/oder der darauf folgenden Lieferung, insbesondere auch für Streitigkeiten hinsichtlich des Zustandekommens des Auftragsverhältnisses selbst, gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für Klagenfurt sachlich zuständigen Gerichtes. Es gilt österreichisches Recht, unter Ausschluss aller Kollisionsnormen, insbesondere des internationalen Privatrechtes und des einheitlichen UN-Kaufrechtes (UNCITRAL). In keinem Fall von Streitigkeiten ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistung einzustellen. Der Auftragnehmer garantiert uns die vollständige Einhaltung dieser ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN und steht dafür ein, verbunden mit der Verpflichtung, uns diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.